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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 8 UF 213/07
Rechtsgebiete: VAÜG, ZPO


Vorschriften:

VAÜG § 2
ZPO § 93a
Wird das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Verbundurteil ausgesetzt oder im Verbund nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs nicht über den Versorgungsausgleich entschieden, ist auch das Verbundurteil mit einer Kostenentscheidung über die bis dahin entschiedenen FGG-Verfahrensteile zu versehen. In der späteren Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist dann - unter Anwendung von § 93a ZPO - lediglich noch über die Kosten dieser Folgesache zu entscheiden.

Ob dieser Grundsatz auch für ZPO-Folgesachen gilt, bleibt einer späteren Entscheidung vorbehalten.

Der Senat gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung auf und schließt sich der Ansicht des 3. Familiensenates an (vgl. grundlegend OLG Naumburg Beschl. v. 12.7.2005 Az. 14 UF 12/05).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

8 UF 213/07

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Feldmann und der Richter am Oberlandesgericht Bisping und Harms am 8. November 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2. wird das am 18. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle (Saale) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Tenors) dahin abgeändert, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt wird.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, ein Kostenausgleich findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden und gleichzeitig den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen diese ihr am 05.10.2007 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Ziffer 2. am 24.10.2007 Beschwerde eingelegt und gerügt, das Verfahren hätte gemäße § 2 VAÜG ausgesetzt werden müssen.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 53 b Abs. 2 FGG zulässig, insbesondere ist es form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Familiengericht getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist abzuändern und das Verfahren insoweit auszusetzen.

Da der Antragsteller mit 4,90 EUR (gegenüber 1,51 EUR) die höheren regeldynamischen Anwartschaften, die Antragsgegnerin aber die höheren angleichungsdynamischen Anrechte (306,14 EUR gegenüber 179,23 EUR) erworben hat, ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG der Versorgungsausgleich gleichwohl durchzuführen wäre, liegen nicht vor, da die Antragsgegnerin als dem Grunde nach Ausgleichsberechtigte noch keine Leistungen aus der Rentenversicherung bezieht (vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI).

Eine Aufhebung der Kostenentscheidung im Verbundurteil ist nicht veranlasst. Der Senat hält an seiner bisher im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2002 (FamRZ 2003, 1005) in ständiger Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung (z.B. 8 UF 249/02, 8 UF 90/03 und 8 UF 111/07) nicht mehr fest und schließt sich der Ansicht des hiesigen 3. Familiensenats an (grundlegend: Beschluss vom 12.07.2005, 14 UF 12/05).

Es ist zwar richtig, dass es sich bei dem Verbundurteil nach Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich um eine Teilentscheidung handelt, und dass ein Teilurteil nach § 301 ZPO grundsätzlich nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen ist. Der sachliche Grund hierfür ist darin zu sehen, dass bei Erlass des Teilurteils der endgültige Ausgang des Verfahrens und damit das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in aller Regel noch nicht feststeht mit der Folge, dass eine Kostenentscheidung noch nicht getroffen werden kann; denn diese ist grundsätzlich vom Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen abhängig §§ 91, 92 ZPO. Ist allerdings, wie in § 93 a ZPO (ungeachtet einer eventuell zu treffenden Billigkeitsentscheidung, die auch bei der jeweiligen Teilentscheidung Berücksichtigung finden könnte) vorgesehen, eine Kostenentscheidung unabhängig vom Ausgang des weiteren Verfahrens zu treffen, so ist kein Grund ersichtlich, wieso die Kostenentscheidung bis zur Endentscheidung zurückgestellt werden müsste. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass es sich - wie hier bei der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - um eine Folgesache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt; denn diese Folgesachen sind von der Ausnahmeregelung des § 93 a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 ZPO, durch die bei Unterhalts- und Güterrechtssachen eine Billigkeitsentscheidung gerade wieder an den Ausgang des Verfahrens geknüpft wird, ausgenommen, so dass es für sie bei der Kostenaufhebung verbleibt. Für eine Kostenentscheidung im Verbundurteil spricht auch der Verweis auf § 628 ZPO in § 2 VAÜG. Denn nach der Abtrennung gemäß § 628 ZPO bleibt der Verbund zwischen der Scheidungssache und den übrigen Folgesachen bestehen (§ 628 Satz 2 ZPO) mit der Folge, dass hierüber eine Kostenentscheidung gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 HS 1 ZPO zu ergehen hat.

Wird also das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Verbundurteil ausgesetzt oder im Verbund nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs nicht über den Versorgungsausgleich entschieden, so ist auch das Verbundurteil mit einer Kostenentscheidung über die bis dahin entschiedenen Verfahrensteile zu versehen; in der späteren Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist sodann (unter Anwendung von § 93 a ZPO) lediglich noch über die Kosten dieser Folgesache zu entscheiden.

Ob dieser Grundsatz auch für die ZPO-Folgesachen des § 93 a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 ZPO gilt, weil sich die insofern zu treffende Billigkeitsentscheidung nur auf die jeweilige Folgesache bezieht, nicht aber auf andere Folgesachen oder auf die Scheidungssache, bedarf keiner Entscheidung.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, 93 a ZPO,13 a FGG, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 49 Nr. 1 GKG.



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